§ 1 Allgemeines
§ 2 Angebot
Unsere Angebote verstehen sich – soweit nicht anders vermerkt – freibleibend und unverbindlich. Alle Preise gelten netto zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer
§ 3 Auftragserteilung
Die Auftragserteilung muss in schriftlicher Form oder per Email erfolgen. Bestellungen des Auftraggebers werden von Stickwerk Stuttgart durch schriftliche Auftragsbestätigung per Email oder Briefpost
angenommen. Internet-Bestellungen (durch E-Mail/Formularversand) sind auch ohne Unterschrift für den Auftraggeber bindend.
§ 4 Zahlungsbedingungen
Soweit nicht anders vereinbart, sind alle Lieferungen sofort, spätestens aber nach 7 Tagen, nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. Bei Überschreitung der Zahlungsfristen sind wir berechtigt die
gesetzlich festgesetzten Verzugszinsen zu erheben.
Bei Neukunden ist der Rechnungsbetrag im Voraus in voller Höhe zu entrichten.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Ware und alle damit verbundenen Rechte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises unser Eigentum. Bis zu diesem Zeitpunkt unterliegt der Verkäufer einem
Verfügungsverbot hinsichtlich der Ware, die Vertragsgegenstand geworden ist.
§ 6 Urheber- und Nutzungsrecht / Copyright
Das Urheberrecht für veröffentlichte, von Stickwerk Stuttgart erstellte Objekte (Internetseiten, Grafiken, Fotos etc.) bleibt allein bei Stickwerk Stuttgart. Der Auftraggeber erhält mit der
vollständigen Bezahlung, wenn nicht anders vereinbart, die Nutzungsrechte für die erstellten Objekte. Eine Vervielfältigung oder Verwendung solcher Objekte in anderen elektronischen oder gedruckten
Publikationen, insbesondere auf anderen Internetseiten, ist ohne ausdrückliche Zustimmung von Stickwerk Stuttgart nicht gestattet.
Das umfassende Urheberrecht mit allen Befugnissen nach den §12 bis §27 UrhG an allen im Rahmen der Vertragsanbahnung und – einschließlich Gewährleistung und Wartung erstellten Unterlagen,
Informationen und Vertragsgegenstände steht ausschließlich uns zu, es sei denn, es ist schriftlich anders vereinbart. Wir überlassen dem Kunden an den Vertragsgegenständen ein einfaches, nicht
ausschließliches Nutzungsrecht nach §31 II UrhG. Die Nutzung darf nur für Unternehmenszwecke, nicht für Zwecke Dritter, erfolgen.
Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche (schriftliche) Einwilligung von Stickwerk Stuttgart weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung -auch von
Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt Werbedrucke Stuttgart, eine Vertragsstrafe in Höhe von pauschal 5000,00 Euro.
Die Firma Stickwerk Stuttgart hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung
berechtigt zum Schadensersatz in Höhe von 100% des Auftragswertes.
Sie begründen kein Miturheberrecht.
§ 7 Vorgaben des Kunden / Pflichtenheft
Wünsche und Vorgaben des Kunden, die bei der Herstellung des Vertragsgegenstandes berücksichtigt werden sollen, bedürfen stets der Schriftform. Gegebenenfalls wird der Leistungsumfang durch
Zusatzaufträge bei angemessener Vergütung erweitert. Zusatzaufträge sollen schriftlich geschlossen werden.
§ 8 Lieferzeit
Liefertermine bedürfen der Vereinbarung. Für die Dauer der Prüfung von Entwürfen, Demos, Testversionen etc. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen. Die Unterbrechung wird vom
Tage der Benachrichtigung des Auftraggebers bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme gerechnet. Verlangt der Auftraggeber nach Auftragserteilung Änderungen des Auftrags, welche die
Anfertigungsdauer beeinflussen, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Bei Lieferungsverzug ist der Auftraggeber in jedem Falle erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist von mindestens
zwei Wochen zur Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt.
§ 9 Korrekturen / Abnahme / Beanstandungen / Stornierung
Korrekturen und Änderungen, soweit sie 10% der reinen Entwicklungskosten nicht überschreiten, sind in den pauschalen Angebotspreisen enthalten. Bei Überschreitung werden wir den Kunden im Voraus
informieren und dies mit ihm abstimmen. Änderungsverlangen bedürfen der Schriftform. Für mündlich oder fernmündlich aufgegebene Änderungen kann keine Haftung übernommen werden.
Die Abnahme erfolgt schriftlich durch einen Freigabevermerk. Geht in einer Frist von 14 Tagen nach Übergabe der Projektergebnisse keine detaillierte schriftliche Mängelrüge ein, so gelten die
abgelieferten Projektergebnisse als abgenommen bzw. freigegeben. Urlaubszeiten unterbrechen diese Regelungen nicht. Sie sind von beiden Seiten rechtzeitig anzukündigen. Als rechtzeitig gilt eine
Vorlaufzeit von zwei Wochen. Eventuelle Beanstandungen haben unverzüglich nach Empfang der Arbeitsergebnisse zu erfolgen.
Erfolgt eine Auftragsstornierung, welche in Schriftform erfolgen muß, bei der Vorkosten entstanden sind, wie z.B. Grafikerstellung, Stickereiauftrag, Sieberstellung o.Ä. sind diese Kosten in voller
Höhe an Stickwerk Stuttgart zu entrichten.
Wurde die Ware extra für den Kunden bestellt, fällt zusätzlich eine Pauschale für Wiedereinlagerung und Handling, in Höhe von 25% des Auftragswertes an.
Wurde die Ware verschmutzt oder beschädigt, ist der volle Warenwert fällig.
§10 Urheberrechte an Druck/Stickdesigns, Haftungsfreistellung
(1) Übermittelt der Kunde ein eigenes Motiv oder nimmt sonstigen Einfluss auf das Produkt (Textpersonalisierung), versichert der Kunde gegenüber Stickwerk Stuttgart, dass Text und Motiv frei von
Rechten Dritter sind. Etwaige Urheber-, Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen gehen in diesem Fall voll zu Lasten des Kunden. Auch versichert der Kunde, dass er durch die Individualisierung
des Produkts keine sonstigen Rechte Dritter verletzt.
(2) Der Kunde wird Stickwerk Stuttgart von allen Forderungen und Ansprüchen freistellen, die wegen der Verletzung von derartigen Rechten Dritter geltend gemacht werden, soweit der Kunde die
Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Kunde erstattet Stickwerk Stuttgart alle entstehenden Verteidigungskosten und sonstige Schäden.
§ 11 Druck/Stickmedien
Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware sowie der zur Korrektur übersendeten Vor- und Zwischenzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druck/Stick Freigabe auf den
Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst nach Druck/Stick Freigabe entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des
Auftraggebers.
Stickwerk Stuttgart behält sich das Recht vor, erzeugte Produkte zu Referenzzwecken auf den Webseiten (www.stickwerk-stuttgart.de & www.werbedrucke-stuttgart.de) in digitaler Form zur
veröffentlichen.
Der Widerspruch bedarf der schriftlichen Form.
§ 12 Haftungsausschlüsse
Wir übernehmen keine Haftung für die Druck/Stickquallität, auf der uns zur Verfügung gestellten Materialien, die uns vom Kunden/Auftragsgeber angelieferten werden.
Wir gehen davon aus, dass der Auftraggeber die uns überlassenen Materialien auf ihre inhaltliche
Korrektheit sorgfältig überprüft hat.
Textildruck/Stick auf kundenseitige Ware:
Die Ware muss uns frei Haus angeliefert werden. Der Druck/Stick (Sieb- oder Transferdruck) auf kundenseitig angelieferte Ware erfolgt ohne die Übernahme einer Haltbarkeits- oder Waschgarantie auf den
bearbeiteten Textilien, da uns die Materialbeschaffenheit und die Verträglichkeit nicht bekannt ist. Im Zweifel muss der Kunde vor Auftragsvergabe durch eine Musterbestellung prüfen, ob das Ergebnis
seinen Ansprüchen genügt. Im Falle einer fehlerhaften Bearbeitung haften wir ausschließlich für den Wert des Druck/Stick.
§ 13 Datensicherheit
Der Auftraggeber spricht uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter hinsichtlich der überlassenen Daten frei. Soweit Daten an uns – gleich in welcher Form – übermittelt werden, stellt der Kunde
Sicherheitskopien her. Kunden von Stickwerk Stuttgart erklären sich damit einverstanden, dass persönliche Daten elektronisch gespeichert werden.
§ 14 Abtretung
Der Kunde darf Ansprüche aus diesem Vertrag nicht an Dritte abtreten.
§ 15 Salvatorische Klausel
Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im übrigen bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen,
die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.
§ 16 Wirksamkeit
Sollte eine oder mehrere Vereinbarungen / Bestimmungen rechtsunwirksam sein oder werden, bleiben alle anderen Vereinbarungen / Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Vereinbarungen /
Bestimmungen muss dann durch eine rechtswirksame Vereinbarungen / Bestimmungen, die den gleichen Sinn hat, ersetzt werden.
§ 17 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist der Sitz von Stickwerk Stuttgart
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